Forensische Kriminalistik

Tatort & Co. suggerieren uns täglich, wie die Polizei arbeitet. Am Ende einer jeden Episode hat die Polizei dann den Täter selbstverständlich überführt. Der Realitätsgehalt dieser Darbietungen tendiert stark gegen Null. Wirkliche Ermittlungsarbeit sieht anders aus. Regelmäßig ist das, was die Polizei in diesem Bereich zu leisten hat, wenig spektakulär.
Vorab erst einmal eine wichtige Feststellung:
Die deutsche Polizei ist hervorragend ausgebildet. Der weit überwiegende Teil der PolizeibeamtInnen ist hoch motiviert und leistet entsprechend gute Arbeit.
Leider kann man das nicht von allen Polizei- (Kriminal) beamten behaupten. Nicht selten wird einfach nur eine einseitig erkenntnisleitende Ermittlungshypothese verfolgt, ohne auch nur einen Gedanken daran zu verschwenden, dass und ob möglicherweise auch Alternativhypothesen näher liegen oder wenigstens gleichermaßen beachtlich sind.
Ist erst einmal eine solche einseitige Ermittlungshypothese in der Welt, können Sie als Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren entweder nichts machen oder Sie packen die große Keule aus und betreiben von Anfang an das, was allgeimein als Konfliltverteidigung bezeichnet wird. Das ist natürlich keine gute Ausgangsposition, lässt sich oft aber nicht vermeiden.
Eine solche massive Reaktion können sie allerings nur dann zeigen, wenn Sie auch profunde Kenntnisse der forensischen Kriminalistik besitzen. Dazu zählt nicht lediglich nur die Tatortaufnahme etc. Auch Kenntnisse der Kriminaltechnik, der forensischen Psychologie und der Rechtsmedizin gehören dazu.
Hier nur ein Beispiel aus meiner forensischen Praxis.
Die Staatsanwaltschaft klagt an, dass mein Mandant das angebliche Opfer mindestens 10mal gegen den Kopf und das Gesicht geschlagen habe. Weiter soll mein Mandant diese Person mit dem Rücken auf die Straße gebracht, sich sodann auf diese Person geworfen und auf ihr sitzend mit den Füßen attackiert haben. Zuvor soll diese Person die Schläge gegen den Kopf mit dem Unterarm abgewehrt haben. Das soll sodann auch durch Zeugen belegt werden.
Ohne weiter auf den Realitätsmodus der vorgeworfenen Tathandlung einzugehen, ist aber bereits festzustellen, dass aus der Sicht der forensischen Medizin traumatologische Spuren vorhanden gewesen sein müssten, die jedenfalls zu dokumentieren waren. An den Unterarmen müssten sich Parierverletzungen nachweisen lassen. Ebenfalls müssten sich Widerlagerspuren, z.B. Druckmarken oder Unterblutungen im Rückenbereich befunden haben. Nichts dergleichen ist dokumentiert oder wurde behauptet. Damit ist die Beweisführung für die angeschuldigten Handlungsweisen nicht gelungen.
Dieses kleine Beispiel zeigt, dass ein Strafverteidiger auf profunde Kenntnisse der forensischen Kriminalistik oder der Kriminalwissenschaften insgesamt entweder nicht verzichten kann oder, wenn er diese nicht selber besitzt, sich diese beschaffen muss. Als ausgebildeter Strafjurist mit etwas mehr als 37 Jahren Erfahrungen im Polizeivollzugdienst in allen drei Laufbahngruppen (mittlerer, gehobener und höherer Dienst) verfüge ich über profunde Kenntnisse der forensischen Kriminalistik und Kriminologie, die auch ausreichend praxiserprobt sind.
Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt nicht darin, die gesamte Kriminalistik abzudecken. Vielmehr liegt mein Fokus auf der forensischen Kriminalistik. Das bedeutet, dass ich mich mit der kriminalistischen Fallanalyse befasse. Dazu zählt z.B. die Tatortarbeit, die Versinons- und Hypothesenbildung und die kriminalistische Beweisführung mit allen ihren Teilbereichen, wie z.B. Kriminaltechnik, aber auch Rechtsmedizin, forensische Biomechanik oder die Anwendung physikalischer Gesetze. Hierzu zählen im weitesten Sinne auch die Vernehmungslehre mit seinen Teilbereichen
- Vernehmungsrecht
- Vernehmungstaktik
- Vernehmungspsychologie
- Protokollierung von Vernehmungen
sowie die Aussagepsychologie.
Wenn bei Tatorten die Grundsätze des ersten Angriffs (Sicherungsangriff und Auswertungsangriff) nicht beachtet werden, kann das gesamte Ermittlungsverfahren notfalls aus dem Ruder laufen. Handwerkliche Fehler oder einseitige Ermittlungshypothesen bieten fast immer Angriffspotential für die Verteidigung. Voraussetzung ist natürlich, dass die Ansatzpunkte bekannt sind.
Auch forensisch-psychologische Aspekte spielen eine Rolle. Stichwort: Kognitive Dissonanz und confirmation bias, um nur die wichtigsten zu nennen. Es reicht insoweit nicht aus, auf einen großen Fundus von Fachwissen zugreifen zu können. Das ist natürlich vorauszusetzen. Wesentlich ist hier auch noch die erfahrungsbasierte Geistesarbeit, die auf diesem Gebiet zu leisten ist.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt und Schwerpunkt meiner forensisch-kriminalistischen Tätigkeit ist die sog. Strafaktenforensik. Die Strafakte bietet häufig einen unglaublichen Fundus an Anknüpfungstatsachen für ein lege-artis-Gutachten über die Ermittlungstätigkeit der Polizei und Staatsanwaltschaft. Es sind immer wieder, und zwar in einer erschreckenden Größenordnung, die gleichen Fehler in der Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden festzustellen. Das sind vor allem:
- Unkenntnis des Begriffs und des Inhalts des "ersten Angriffs" nach der PDV 100 (Führung und Einsatz der Polizei)
- Mängel bei der Tatortaufnahme
- Unkenntnis der Begriffe Version und Hpothese mit der Folge einer einseitigen erkenntnisleitenden Ermittlungshypothese
- Keine oder mangelhafte Dokumentation der Ermittlungsvorgänge
- Fehler bei der Beschuldigten- und Zeugenvernehmung, einschließlich der Dokumentation
- Keine bis fehlerhafte Leitungstätigkeit durch die Staatsanwaltschaft
- Falsche Subsumtion relevanter Straftatbestände durch die Staatsanwaltschaft
- Abwesenheit der Beachtung auch entlastender Umstände durch die Staatsanwaltschaft (§ 160 Abs. 2 StPO) etc.
Aufgrund langjähriger Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst, insbesondere auch als Leiter von Ermittlungediensten unterschiedlicher Schwerpunkte sowie als Strafverteidiger, verfüge ich über ausgiebige Erfahrungen in der Beurteilung der Qualität ermittlungsbehördlicher Ermittlungsprodukte.
Ich stehe Anwaltskanzleien, aber auch Privatpersonen, Versicherungen oder Unternehmen, bundesweit in diesem Bereich zur Verfügung. Insbesondere prüfe ich, ob die in Rede stehende kriminalistische Tätigkeit lege artis erfolgt ist, ob und welche handwerklichen oder fachlichen Fehler festzustellen sind und ob die aus den Ermittlungsprodukten gezogenen Schlüsse richtig, zulässig und valide sind. Das betrifft auch jene der Staatsanwaltschaften, aber auch von Sachverständigen.
Ich erstelle für Sie entsprechende Gutachten und vertrete diese vor Gericht.